O. E. 9.9.3). 7.3. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der ursprünglich aus Kabul stammende Beschwerdeführer Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen hat und seither nie mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist, womit er dort nie sozialisiert wurde. Seine Mutter zog nach dem Tode ihres Ehemannes zu ihrem in der Provinz Bamiyan wohnhaften Bruder (vgl. act. A15/20 S. 5 Frage und Antwort 24 i.V.m. S. 7 Frage und Antwort 41). Sein Onkel kehrte mit seiner Familie nach Aussagen des Beschwerdeführers im Jahre 2003 (und nicht 1993, wie das BFM irrtümlicherweise in seiner Verfügung vom 16. April 2008 auf S. 2 Ziff. 1 Abs. 4 festhält) nach Afghanistan zurück (act.