Ist aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kommt, ist von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Im Fall des Beschwerdeführers ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2011 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Folgendes zu entnehmen: "7.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden.