4. (…) 4.1. Zusammenfassend präsentiert sich die Situation des Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschwerdeführer reiste am 14. Mai 2006 als Asylsuchender in die Schweiz ein und wurde am 27. Juli 2011 vorläufig aufgenommen. Er lebt damit seit mehr als acht Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Seit 2009 ist er erwerbstätig, kommt seither für seinen Lebensunterhalt selbständig auf und ist strafrechtlich nie in Erscheinung getreten. 4.2. Für die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist bei vorläufig aufgenommenen Personen zunächst auf die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt haben, einzugehen.