Zu beachten ist insbesondere, dass eine vorläufige Aufnahme gegenüber einer weggewiesenen Person dann verfügt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Sie basiert auf der Vorstellung, dass ein temporäres Hindernis vorliegt, die Wegweisung zu vollziehen und dass bei Wegfall des Hindernisses die vorläufige Aufnahme aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Die vorläufige Aufnahme ist damit lediglich eine Ersatzmassnahme bei undurchführbarem Vollzug.