30 Abs. 1 lit. b AuG. Gemäss dieser Bestimmung kann Ausländerinnen oder Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. (…) 2.4. (…) 3. 3.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits mehr als fünf Jahre in der Schweiz aufhält und vorläufig aufgenommen wurde, ist sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG vertieft zu prüfen. Da weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Art. 18 - 26 AuG) noch ohne Erwerbstätigkeit (Art. 27 - 29 AuG)