2.2. Halten sich vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, sind deren Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 84 Abs. 5 AuG). 2.3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer erfolgt in der Regel in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.