der Vollzug einer angeordneten Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 Abs. 1 und 7 AuG) und überprüft sodann periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). 2.2. Halten sich vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, sind deren Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen.