Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan. Er reiste am 14. Mai 2006 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Während des hängigen Asylverfahrens beantragte er am 28. Juni 2011 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG. Am 27. Juli 2011 wurde er vorläufig aufgenommen. Das MIKA lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer ordentliche Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen