62 Abs. 1 lit. b VZAE, gemäss welchem von einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen ist, wenn für die am Wohnort gesprochene Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios nachgewiesen ist, wobei das verlangte Niveau als Mindestvoraussetzung zu verstehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 [C-2652/2012], Erw. 7.2.3). Art. 62 VZAE legt jedoch die Voraussetzungen fest, welche für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration erfüllt sein müssen (vgl. Art. 34 Abs. 4 AuG). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird demgegenüber nicht die Erteilung einer unbefristeten