4.3.3.2.). - Im konkreten Fall ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die sprachlichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios entsprechen (Erw. 4.3.3.3.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1033). Aus den Erwägungen