2014 Migrationsrecht 125 20 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel; sprachliche Integration - Für den Nachweis einer erfolgreichen sprachlichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE be- darf es nicht zwingend eines Mindestniveaus gemäss Referenzrah- men des europäischen Sprachenportfolios (Erw. 4.3.3.2.). - Im konkreten Fall ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integra- tion auszugehen, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die sprach- lichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 des euro- päischen Sprachenportfolios entsprechen (Erw. 4.3.3.3.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1033). Aus den Erwägungen 4.3.3.1. Die Vorinstanz begründet die mangelhafte Integration des Be- schwerdeführers schliesslich mit den nicht belegten Deutsch- kenntnissen. Der Beschwerdeführer habe lediglich nachweisen kön- nen, dass er Deutschkurse gebucht bzw. teilweise besucht habe. Indessen fehle ein Zertifikat, welches dem Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 bescheinigt. (…) 4.3.3.2. Der Grad der sprachlichen Integration lässt sich in erster Linie an den zum Erwerb einer Landessprache getätigten Bemühungen so- wie dem Niveau der Sprachkenntnisse messen. Bei der entsprechen- den Beurteilung ist den individuellen Verhältnissen (Analphabetis- mus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung, Betreuungspflichten) jeweils Rechnung zu tragen. Weiter sind Nachweise regelmässiger und akti- 126 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 ver Teilnahme an Sprachkursen, bestandene Sprachtests einer aner- kannten Bildungsinstitution oder ein Ausbildungsnachweis bei Schulbesuch in der Schweiz von Bedeutung (vgl. Weisung IV. des Bundesamts für Migration betreffend Integration, Version 1.1.08, Stand 27. März 2013; Ziff. 2.2). Gemäss Rechtsprechung kann gegebenenfalls auch auf die konkrete Lebenssituation abgestellt wer- den. Ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die betroffene Person verständlich machen kann und die Sprachkenntnisse in etwa dem so- zio-ökonomischen Umfeld entsprechen, in dem sie sich bewegt, ist dies zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 22. Dezember 2011 [C-2242/2010], Erw. 11.2, mit weite- ren Hinweisen). Hinsichtlich der Anforderungen an das Niveau der Sprachkennt- nisse findet sich in Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE keine Regelung. Dies im Gegensatz zu Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE, gemäss welchem von einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen ist, wenn für die am Wohnort gesprochene Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios nachgewie- sen ist, wobei das verlangte Niveau als Mindestvoraussetzung zu ver- stehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 [C-2652/2012], Erw. 7.2.3). Art. 62 VZAE legt jedoch die Voraussetzungen fest, welche für die vorzeitige Erteilung einer Nie- derlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration erfüllt sein müs- sen (vgl. Art. 34 Abs. 4 AuG). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird demgegenüber nicht die Erteilung einer unbefristeten Anwesenheitsberechtigung erwogen, sondern lediglich die Verlänge- rung einer Aufenthaltsbewilligung. Insofern rechtfertigt es sich nicht, die Anforderungen an den Integrationsgrad gleich hoch anzusetzen. Dies umso weniger, als gemäss Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE betreffend sprachliche Integration lediglich vorausgesetzt wird, dass die be- troffene Person den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesproche- nen Landessprache bekundet. Entsprechend bedarf es im vorliegen- den Zusammenhang für eine ausreichende sprachliche Integration nicht zwingend einen Nachweis, dass die sprachlichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 entsprechen. 2014 Migrationsrecht 127 4.3.3.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz mehrfa- cher Aufforderung kein anerkanntes Zertifikat eingereicht, welches über das Niveau seiner Sprachkenntnisse Aufschluss geben würde. Die behaupteten sprachlichen Fähigkeiten sind damit nicht zweifels- frei belegt, auch wenn er an mehreren Sprachkursen teilgenommen hat. Indessen sind auch nachweislich getätigte Bemühungen um eine sprachliche Integration zu beachten. In dieser Hinsicht ist relevant, dass der Beschwerdeführer zwischen August 2011 und Juli 2012 insgesamt fünf Sprachkurse gebucht hat (Referenzniveaus A2, B1 und B2). Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass er an 89 der 150 Lektionen teilgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer besuchten Lektionen vermittelten fast ausschliesslich Deutsch des Referenzniveaus B1 und B2, welches über den lediglich elementaren Sprachgebrauch hinausgeht. Allerdings hat der Beschwerdeführer nur an knapp 60 % der gebuchten Lektionen teilgenommen, was die Anzahl der belegten Kurse relativiert. Insgesamt ist mit Blick auf die Sprachkurse dennoch ein gewisser Wille zum Erwerb der Landes- sprache erkennbar. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Be- schwerdeführer offenbar ohne nennenswerte Verständigungsprob- leme möglich ist, seiner Tätigkeit als Barmitarbeiter nachzugehen und sein Arbeitgeber äussert sich positiv über seine Sprachkennt- nisse. Auch zuvor waren die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils ausreichend. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer seinem gesellschaftlichen und beruflichen Niveau entsprechend auf Deutsch verständigen kann. Insgesamt hat der Beschwerdeführer zwar keine objektive Be- wertung seiner Deutschkennnisse vornehmen lassen. Indessen hat er mit der Belegung und mehrheitlich aktiven Teilnahme an Sprachkur- sen gewisse Bemühungen zur sprachlichen Integration nachgewie- sen. Weiter sind seine sprachlichen Fähigkeiten seit mehreren Jahren für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils ausreichend. Bei einer ganzheitlichen Betrachtung ist daher auch in sprachlicher Hin- 128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014 sicht von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. lit. a AuG auszugehen. 21 Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Rechtsschutzinteresse Trotz erneuter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Wieder- verheiratung bleibt ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung einer gestützt auf die erste Ehe erteilte Aufenthaltsbewilligung bestehen (Erw. I/2.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juli 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1050). Aus den Erwägungen I. 1. (…) 2. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 41 lit. a VRPG). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be- schwerdeführers beeinflussen kann. Zusätzlich ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung vorausgesetzt, wo- mit sichergestellt werden soll, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Die Be- schwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. AGVE 2009, S. 291 f., mit Hinwei- sen). Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2014, also wäh- rend des laufenden Beschwerdeverfahrens, aufgrund seiner erneuten Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ge- mäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von