Seien die Mengen zu tief eingeschätzt worden, falle die effektive Vergütung höher aus, als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Seien die Mengen zu hoch eingeschätzt worden, sei die Vergütung tatsächlich tiefer als ursprünglich angenommen. Dies führe zum Vergaberisiko. Da jeder Unternehmer ein anderes Preisgefüge aufweise, könne sich, je nach den tatsächlichen Verhältnissen zwischen den geschätzten (und für den Preisvergleich massgeblichen) und den tatsächlichen Mengen, ergeben, dass bei retrospektiver Betrachtung nicht der berücksichtigte, sondern ein anderer Anbieter das preislich oder wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht habe.