4.5. Diese, in erheblichem Umfang vorhandene, auffällige Kombination von teilweise äusserst tiefen Einheitspreisen einerseits und sehr hohen Einheitspreisen andererseits lässt auf ein spekulatives Angebot schliessen. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre Offerte bewusst so ausgestaltet hat, um sich durch Tiefpreise in Positionen, die mutmasslich entweder gar nicht (z.B. die Spriessung der Gräben mit 1,5 m Tiefe, die in der Praxis sehr häufig nicht gespriesst werden [vgl. den erwähnten Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts [VB.2007.00123], Erw.