Der fragliche Preis und die dazugehörige Analyse bedeuteten nur, dass die Beschwerdeführerin allfällige Verluste unter der fraglichen Position aus allgemeinen Unternehmensreserven decken werde, weil sie zur Einsicht gelangt sei, dass ihre derzeitige Auslastung derart gering sei, dass dem Unternehmen mehr Schaden zugefügt würde, wenn es keine Aufträge akquiriere, als wenn es Aufträge hereinhole, ohne dass dabei allen Kosten gänzlich gedeckt seien. Mit dieser Argumentation liesse sich auch ein eigentliches Unterangebot zulässigerweise begründen (vgl. Galli/ Moser/Lang/ Clerc, a.a.O., Rz. 714, mit weiteren Hinweisen). Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden.