Leistungsposition NPK 151.321.101 (Grabenspriessung < 1,50 m) führt die Beschwerdeführerin aus, sie vermöge durchaus einzuschätzen, wie viel Aufwand und Kosten ihr die fragliche Leistung verursachen werde. Der fragliche Preis und die dazugehörige Analyse bedeuteten nur, dass die Beschwerdeführerin allfällige Verluste unter der fraglichen Position aus allgemeinen Unternehmensreserven decken werde, weil sie zur Einsicht gelangt sei, dass ihre derzeitige Auslastung derart gering sei, dass dem Unternehmen mehr Schaden zugefügt würde, wenn es keine Aufträge akquiriere, als wenn es Aufträge hereinhole, ohne dass dabei allen Kosten gänzlich gedeckt seien.