se. 4.4. Beim Angebot der Beschwerdeführerin fällt auf, dass bestimmte Einheitspreise (z.B. Kieslieferungen, Spriessung Gräben > 1,5 m, Transportkosten und Deponiegebühren Aushubmaterial, Hüllbeton) drei bis zehn Mal so tief offeriert sind wie die durchschnittlichen Preise der Mitanbieter. Die Beschwerdeführerin hat diese Preisunterschiede im Unternehmergespräch zum Teil damit erklärt, dass sie gewisse Kontingente durch Gegengeschäfte habe, sowie – in Bezug auf den Hüllbeton – über ein eigenes Betonwerk verfüge. Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, diese Kontingente zu belegen, ist sie jedoch nicht nachgekommen.