, insbes. S. 136 ff.). Ein Ausschluss solcher spekulativer Offerten rechtfertigt sich dann, wenn gegen Preisbildungsvorschriften des Auftraggebers verstossen wird (Beyeler, a.a.O., S. 147 ff. und 161). 4. 4.1.-4.2. (…) 4.3. Grundlage der Offerten war das von der Beschwerdegegnerin mit den Ausschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis. Aufgrund desselben waren die zu vergebenden Baumeisterarbeiten – mit Ausnahme der als global anzubietenden Baustelleneinrichtung – nach Einheitspreisen anzubieten, das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des Verzeichnisses aufgeführt sind.