3.4). 3. Aus der dargestellten Rechtsprechung folgt, dass namentlich grössere Verschiebungen von mengenabhängigen Einheitspreisen in eine Festpreisposition wegen erschwerter oder verunmöglichter Vergleichbarkeit zum Ausschluss des betreffenden Angebots vom Verfahren führen können (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 [VB.2009.00480], Erw. 3.4.4, und vom 15. Dezember 2010 [VB.2010.00402], Erw. 2.2.2; Andreas Bass, Verschieben von Einheitspreisen in eine Pauschalpreisposition, in: Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.). 156 Verwaltungsgericht 2011