entsprechenden Preisänderungen niederschlagen würden. Zudem werde durch die beträchtlichen Verschiebungen die korrekte Analyse der offerierten Preise verunmöglicht und der direkte Vergleich mit anderen Angeboten erschwert (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2010 [VB.2009.00480], Erw. 3.4).