Dies gelte auch dann, wenn er aufgrund der von ihm gewählten Bauweise davon ausgehe, dass bestimmte Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht nötig sein würden. Diesfalls müsse er diese besondere Bauweise – mit den entsprechenden Änderungen bei der Zahl der Einheiten – als Variante anbieten (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2007 [VB.2007.00123], Erw. 3.4.3; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2003 [VB.2003.00256]; kritisch: Martin Beyeler, Umgelagert, gemischt und offeriert – The- 2011 Submissionen 155