2.3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 ausgeführt, bei einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen habe der Unternehmer auch dann, wenn er eine grössere oder geringere Anzahl Einheiten erwarte, denjenigen Preis anzugeben, den er bei der Ausführung der vorgegebenen Menge verlangen würde. Nur so könne die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet werden. Dies gelte auch dann, wenn er aufgrund der von ihm gewählten Bauweise davon ausgehe, dass bestimmte Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht nötig sein würden.