Diesfalls würde sie nämlich beim Angebot der Beschwerdeführerin von einer weit geringeren Preisreduktion profitieren als bei jenen der Mitofferenten. Ob solches der Grund für die eigenartige Kalkulation der Beschwerdeführerin gewesen sei, nämlich die Spekulation darauf, dass bei der Realisierung des Auftrages geringere Mengen verbaut werden müssten mit der Folge, dass sich die zu gewährende Preisreduktion in Grenzen halte und die betrieblichen Einnahmen sicherer budgetieren liessen, könne offen gelassen werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2010 [U 10 40], Erw. 3;