Gebote der Transparenz und der Kostenwahrheit verletzten, liege nahe. Hinzu komme, dass die äusserst tief offerierten Einzelpreise auch für die Auftraggeberin unerwünschte Folgen zeitigten. Dies z.B. dann, wenn geringere Mengen verbaut würden. Diesfalls würde sie nämlich beim Angebot der Beschwerdeführerin von einer weit geringeren Preisreduktion profitieren als bei jenen der Mitofferenten.