Sie gelangte aufgrund ihrer Prüfung der Offertunterlagen zum Schluss, dass bei verschiedenen Einzelpositionen unrealistisch tiefe Einheitspreise offeriert und artfremde Leistungspositionen unzulässigerweise in die (Installations-)pauschale eingerechnet worden seien. Das Verwaltungsgericht erachtete die Argumente, welche die betreffende, sich mit Beschwerde gegen den Ausschluss zur Wehr setzende Anbieterin zur Stützung ihrer Kalkulation vorbrachte, als nicht nachvollziehbar und den verfügten Ausschluss als rechtens. Der Schluss, dass eine solche Kalkulation die submissionsrechtlich relevanten 154 Verwaltungsgericht 2011