vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [2P.164/2002]; vgl. Baurecht 2/2011, S. 121 ff. S35). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schützte den Ausschluss eines Anbieters aus dem Vergabeverfahren, den die Vergabestelle damit begründete, das Angebot sei in mehreren Hauptpositionen nicht mit den anderen Angeboten vergleichbar. Sie gelangte aufgrund ihrer Prüfung der Offertunterlagen zum Schluss, dass bei verschiedenen Einzelpositionen unrealistisch tiefe Einheitspreise offeriert und artfremde Leistungspositionen unzulässigerweise in die (Installations-)pauschale eingerechnet worden seien.