Im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots dürfe diesbezüglich eine strenge Haltung eingenommen werden. Nicht grundsätzlich anders verhalte es sich, wenn ein Angebot zwar vollständig sei, jedoch erhebliche inhaltliche Mängel aufweise, indem beispielsweise einzelnen Positionen Leistungsparameter zugrunde gelegt würden, welche offensichtlich nicht realistisch seien. Auch eine solchermassen begründete kantonale Ausschlusspraxis erscheine jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011 [2D_34/2010], Erw. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [2P.164/2002];