Fehlten Angaben, die sich direkt auf die Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses auswirkten, seien die betreffenden Angebote grundsätzlich auszuschliessen. Wenn die Mängel der Offerte wesentliche Punkte betreffen würden (und nicht bloss technische Einzelheiten), sei eine nachträgliche Vervollständigung im Rahmen der Offertbereinigung in aller Regel ausgeschlossen. Im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und in Nachachtung des Gleichbehandlungsgebots dürfe diesbezüglich eine strenge Haltung eingenommen werden.