2.2. Das Bundesgericht hat erst kürzlich festgehalten, von einem Anbieter im öffentlichen Vergabeverfahren dürfe und müsse verlangt werden, dass sein Angebot vollständig sei, wozu nebst der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und Beilagen auch gehöre, dass Offertformulare in allen entscheidwesentlichen Einzelpositionen komplett ausgefüllt würden. Fehlten Angaben, die sich direkt auf die Beurteilung des Preis-Leistungsverhältnisses auswirkten, seien die betreffenden Angebote grundsätzlich auszuschliessen.