Die Widmung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden; es genügt der irgendwie erkennbare Wille der Verwaltung, eine öffentliche Strasse zu schaffen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 11 N 2). Mit dem Eintrag ins Grundbuch wurde dieser Wille rechtsgenüglich kundgetan. Insofern handelt es sich beim Kirchweg um eine öffentliche Strasse. Daran vermag auch der Umstand, dass die Gemeinde den Kirchweg nicht zu übernehmen beabsichtigt und weder die Reinigung noch den Winterdienst übernimmt, nichts zu ändern.