Wird in den Ausschreibungsunterlagen nicht klar ersichtlich darauf hingewiesen, dass die zu offerierenden Preise für die Eventualpositionen in die Gesamtpreissumme einbezogen und somit auch bewertet werden, stellt die nachträgliche Berücksichtigung im Rahmen der Bereinigung der Angebote eine unzulässige Änderung der "Spielregeln" des Verfahrens dar und verstösst gegen das Transparenzgebot. 3.2. (…) 3.3.