Das verunmöglicht jede Margenspekulation, und drängt sich im Hinblick auf den vergaberechtlichen Wirtschaftlichkeitsgrundsatz umso eher auf, je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass die fraglichen Positionen tatsächlich zur Ausführung kommen. Ein solcher Einbezug der Eventualpositionen in die Bewertung setzt allerdings voraus, dass diese Vorgehensweise ausgeschrieben wurde oder sie in zulässigen Verhandlungen – was nur für das Bundesbeschaffungsrecht zutrifft – nachträglich noch angeordnet werden kann (Beyeler, a. a. O., S. 158).