150 Verwaltungsgericht 2011 gung 2011, Freiburg 2011, S. 135). In der Regel fliessen die Eventualpositionen somit preislich nicht in die Angebotssumme ein; entsprechend werden sie auch nicht bewertet. Dies kann einen Anbieter zur Spekulation veranlassen: Der Bieter kann hier seine Marge bei gegebenen Kosten pro Leistungseinheit theoretisch beliebig erhöhen, ohne damit seine Position im Vergleich mit den übrigen Offerten zu gefährden, denn der provisorische Gesamtpreis seiner Offerte, der für die Angebotsbewertung errechnet wird, ändert sich dadurch nicht (Beyeler, a. a. O., S. 135).