vergeben, hätte sie korrekterweise für jede Arbeitsgattung ein gesondertes Offertöffnungsprotokoll vorsehen müssen. 2.5. Aufgrund der eindeutigen Angaben in der öffentlichen Publikation und in den Ausschreibungsunterlagen muss mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Vergabestelle vorliegend klarerweise einen Gesamtauftrag für BKP 23 Elektroanlagen ausgeschrieben und in der öffentlichen Publikation sowohl die Aufteilung in Lose als auch die Zulässigkeit von Teilangeboten ausdrücklich verneint hat. Die gegenteiligen Ausführungen der Vergabestelle in der Beschwerdeantwort vermögen in keiner Weise zu überzeugen.