II Nr. 11 Erw. 2). Grundsätzlich unzulässig ist die nachträgliche Aufteilung in Lose schliesslich auch dann, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich angekündigt worden ist, es sei denn die Vergabebehörde holt vor der Vergabe das Einverständnis der Anbieter ein, die den Zuschlag für den Auftrag erhalten oder ohne Aufteilung allein erhalten hätten (vgl. Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Herausgeber: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stand 22.04.2010, Kap. 8.8).