2. 2.1. Die Leistungen für BKP 23 Elektroanlagen, umfassend BKP 232 Starkstrominstallationen, BKP 236 Schwachstrominstallationen, BKP 238 Bauprovisorien und BKP 239 Übriges, wurden an die C. AG, welche wie die Beschwerdeführerin ein Gesamtangebot eingereicht hatte, vergeben. Der Zuschlag für BKP 231 Apparate Starkstrom wurde an die D. AG, welche nur die Starkstromapparate offeriert hatte, erteilt. Kein Zuschlag erfolgte für BKP 233 Leuchten und Lampen; diese Vergabe wurde zurückgestellt. Zu prüfen ist, ob die Vergabestelle berechtigt war, die ausgeschriebenen Elektroanlagen aufzuteilen und in zwei Teilvergaben zuzuschlagen. 2.2. Gemäss § 19 Abs. 1