VRPG) und das Gesetz gilt für alle Behörden der öffentlichen Verwaltung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VRPG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmung ist gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen daher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 33 Parteientschädigung; Verrechnung - Bestätigung der Praxis zur Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen. Die Quoten sind auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist. - Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden.