DVI (Abs. 3) und den Rechtschutz in Disziplinarsachen (Abs. 4). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verwiesen (Abs. 5). Ausdrückliche Rechtsschutzbestimmungen gegen Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft gestützt auf § 45 Abs. 2 EG StPO fehlen sowohl in der Strafvollzugsverordnung als auch im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Zuständigkeits- und Rechtsmittelbestimmungen der Strafvollzugsverordnung regeln ausschliesslich den Rechtsschutz im Straf- und Massnahmevollzug und kommen daher auf die von der Staatsanwaltschaft eingezogenen Gegenstände nicht zur Anwendung.