EG StPO beschränken sich auf die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die Rechtsschutzbestimmungen in § 102 SMV betreffen den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (Abs. 1), Verfügungen und erstinstanzliche Entscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI; Abs. 2), Entscheide über Vollzugskosten oder die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug sowie Rechtsmittelentscheide des 2012 Verwaltungsrechtspflege 223