Die Strafvollzugsverordnung regelt den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Erwachsenen (§ 1 Abs. 1 SMV). Der Regierungsrat ist zuständige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide im Straf- und Massnahmevollzug, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als solche bezeichnet ist (§ 3 Abs. 1 lit. a SMV). 2.4. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Verfügung über die Einziehung von Gegenständen gestützt auf § 45 Abs. 2 EG StPO erlassen. Die Bestimmungen über die Vollzugsbehörden in §§ 14 ff. EG StPO beschränken sich auf die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen.