weitere Bestimmungen über die Vollstreckung von strafrechtlichen Entscheiden. Gemäss § 45 Abs. 2 EG StPO sind eingezogene Gegenstände der Staatsanwaltschaft abzuliefern und diese trifft die sachgemässen Entscheide. 2.3. Der Regierungsrat regelt den Straf- und Massnahmevollzug durch Verordnung, soweit das Bundesrecht und die kantonalen Gesetze keine Bestimmungen enthalten (vgl. § 46 Abs. 1 EG StPO). Die Strafvollzugsverordnung regelt den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Erwachsenen (§ 1 Abs. 1 SMV).