Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Vollzugsmassnahmen des Departements ist der Regierungsrat zuständig. Ausgenommen davon sind Beschwerdeentscheide des Departements, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten sind (§ 14 Abs. 3 EG StPO). Schliesslich kann der Regierungsrat durch Verordnung Entscheide der Vollzugsbehörden als endgültig bezeichnen, wenn diesen von Amtes wegen oder auf Antrag hin ein materieller Entscheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt (§ 14 Abs. 4 EG StPO). 2.2. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung enthält in §§ 42 ff. weitere Bestimmungen über die Vollstreckung von strafrechtlichen Entscheiden.