2012 Verwaltungsrechtspflege 221 IX. Verwaltungsrechtspflege 32 Vollstreckung Gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehung von Gegenständen ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht zulässig. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Februar 2012 in Sachen A. gegen Staatsanwaltschaft B. (WBE.2011.408). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 439 StPO bestimmen Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Verfahren, wobei die besonderen Regelun- gen in der Strafprozessordnung und im Schweizerischen Strafgesetz- buch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vorbehalten bleiben (Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Vollstreckung von Entscheiden über Ver- fahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Kantone haben, soweit sie dafür zuständig sind, die zum Vollzug der Strafprozessordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 445 StPO). Die kantonale Vollzugsbehörde in Strafsachen ist allgemein das zuständige Departement (§ 14 Abs. 1 EG StPO). Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von Stra- fen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauf- tragen (§ 14 Abs. 2 EG StPO). 222 Verwaltungsgericht 2012 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Vollzugsmass- nahmen des Departements ist der Regierungsrat zuständig. Ausge- nommen davon sind Beschwerdeentscheide des Departements, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten sind (§ 14 Abs. 3 EG StPO). Schliesslich kann der Regierungsrat durch Verordnung Entscheide der Vollzugsbehörden als endgültig bezeichnen, wenn diesen von Amtes wegen oder auf Antrag hin ein materieller Ent- scheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt (§ 14 Abs. 4 EG StPO). 2.2. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord- nung enthält in §§ 42 ff. weitere Bestimmungen über die Voll- streckung von strafrechtlichen Entscheiden. Gemäss § 45 Abs. 2 EG StPO sind eingezogene Gegenstände der Staatsanwaltschaft ab- zuliefern und diese trifft die sachgemässen Entscheide. 2.3. Der Regierungsrat regelt den Straf- und Massnahmevollzug durch Verordnung, soweit das Bundesrecht und die kantonalen Ge- setze keine Bestimmungen enthalten (vgl. § 46 Abs. 1 EG StPO). Die Strafvollzugsverordnung regelt den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Erwachsenen (§ 1 Abs. 1 SMV). Der Regie- rungsrat ist zuständige Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide im Straf- und Massnahmevollzug, soweit nicht ausdrück- lich eine andere Behörde als solche bezeichnet ist (§ 3 Abs. 1 lit. a SMV). 2.4. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Verfügung über die Einziehung von Gegenständen gestützt auf § 45 Abs. 2 EG StPO erlassen. Die Bestimmungen über die Vollzugsbehörden in §§ 14 ff. EG StPO beschränken sich auf die Regelung der Zuständig- keiten für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die Rechts- schutzbestimmungen in § 102 SMV betreffen den Vollzug strafrecht- licher Sanktionen (Abs. 1), Verfügungen und erstinstanzliche Ent- scheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI; Abs. 2), Entscheide über Vollzugskosten oder die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug sowie Rechtsmittelentscheide des 2012 Verwaltungsrechtspflege 223 DVI (Abs. 3) und den Rechtschutz in Disziplinarsachen (Abs. 4). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege- gesetzes verwiesen (Abs. 5). Ausdrückliche Rechtsschutzbestimmungen gegen Verfügungen und Entscheide der Staatsanwaltschaft gestützt auf § 45 Abs. 2 EG StPO fehlen sowohl in der Strafvollzugsverordnung als auch im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Die Zuständigkeits- und Rechtsmittelbestimmungen der Strafvollzugs- verordnung regeln ausschliesslich den Rechtsschutz im Straf- und Massnahmevollzug und kommen daher auf die von der Staatsan- waltschaft eingezogenen Gegenstände nicht zur Anwendung. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass weder die Strafprozessordnung noch das kantonale Einführungsgesetz oder die Strafvollzugsverordnung besondere Vorschriften für den Rechts- schutz gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft betreffend die Voll- streckung der Einziehung von Gegenständen kennen. 2.5. Der Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren ist im Verwal- tungsrechtspflegegesetz umfassend formuliert (vgl. § 83 Abs. 1 VRPG) und das Gesetz gilt für alle Behörden der öffentlichen Ver- waltung (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VRPG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmung ist gegen Vollstreckungsentscheide der Staatsanwalt- schaft betreffend die Einziehung von Gegenständen daher die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 33 Parteientschädigung; Verrechnung - Bestätigung der Praxis zur Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen. Die Quoten sind auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist. - Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau und Gemeinderat B. (WBE.2011.325).