442 Abs. 1 StPO). Die Kantone haben, soweit sie dafür zuständig sind, die zum Vollzug der Strafprozessordnung notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 445 StPO). Die kantonale Vollzugsbehörde in Strafsachen ist allgemein das zuständige Departement (§ 14 Abs. 1 EG StPO). Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauftragen (§ 14 Abs. 2 EG StPO).