O., N 805 ff.). Insbesondere abweichende Mengenangaben mehrerer Angeschuldigter bei Drogendelikten begründen allein keine relevanten Interessenkollisionen. Der Beschwerdeführer hat seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei und nach der Einvernahme vom 24. Februar 2011 gemäss BGFA 220 Verwaltungsgericht 2012 nicht verletzt. Sein Beschwerdeantrag ist daher gutzuheissen und der Entscheid der Anwaltskommission ist aufzuheben. 2012 Verwaltungsrechtspflege 221 IX. Verwaltungsrechtspflege