4.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagedifferenzen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers keine konkreten tatsächlichen Interessenkonflikte erkennen lassen. Die Rechtspositionen der Mandanten waren einheitlich und schlossen eine parallele, unabhängige und unbeeinflusste Interessenwahrung durch den Beschwerdeführer nicht aus. Nur weil der Mitangeschuldigte B. die Aussagen der an der strafbaren Handlung Mitbeteiligten nicht ohne Weiteres bestätigte und einzelne seiner Aussagen nicht identisch und widerspruchsfrei waren, liegt noch kein tatsächlicher Interessenkonflikt vor (vgl. Schiller, a.a.O., N 805 ff.).