Der Beschwerdeführer hätte schliesslich auch in der Lage sein müssen, sich pflichtgemäss zu verhalten. Nachdem die Staatsanwaltschaft D. seine Abberufung bereits am 2. März 2011 der Oberstaatsanwaltschaft beantragt hatte, durfte für eine Disziplinierung die Frage nach dem pflichtgemässen Alternativverhalten nicht offen bleiben. 4.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagedifferenzen der beiden Mandanten des Beschwerdeführers keine konkreten tatsächlichen Interessenkonflikte erkennen lassen.