Voraussetzung einer Disziplinierung ist immer, dass der Anwalt die Pflichtwidrigkeit erkannte oder bei durchschnittlicher Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei reicht die abstrakte Möglichkeit eines Konflikts (BGE 134 II 108, Erw. 4.2.2; AGVE 2008, S. 285) oder das allgemeine Risiko, dass ein solcher im Verlaufe des Mandats auftreten kann, für eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten gemäss BGFA nicht aus. Der Beschwerdeführer hätte schliesslich auch in der Lage sein müssen, sich pflichtgemäss zu verhalten.