Im vorliegenden Fall fand die Besprechung mit den Mandanten am 3. März 2011 statt und der Beschwerdeführer kam zum Ergebnis, dass keine tatsächlichen Interessenkonflikte bestanden. Diese rechtliche Beurteilung lag nicht ausserhalb einer korrekten rechtlichen Interpretation der Mandanteninteressen (vgl. vorne Erw. 4.2). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden, dass er eine unzulässige Doppelvertretung bis zum Widerruf der amtlichen Verteidigung weitergeführt hätte. Voraussetzung einer Disziplinierung ist immer, dass der Anwalt die Pflichtwidrigkeit erkannte oder bei durchschnittlicher Sorgfalt hätte erkennen müssen.