Die Sorgfaltspflichten gebieten vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme eine Interessenkollision gewissenhaft prüfte und eine allfällige Mandatsniederlegung mit den betroffenen Mandanten besprach. Hätten sich allfällige divergierende Interessen nicht beseitigen lassen oder hätte der Beschwerdeführer in Zukunft mit Interessenkonflikten rechnen müssen, wäre eine Mandatsniederlegung unausweichlich gewesen. 2012 Anwaltsrecht 219