Eine Mandatsniederlegung während der Einvernahme verbieten die Interessen beider Mandanten und seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Ein solches Verhalten könnte zudem das Berufsgeheimnis zumindest gegenüber einem Mandanten verletzen, da aufgrund einer solchen Mandatsniederlegung die Untersuchungsbehörden einen bisher nicht bekannten Zusammenhang zwischen zwei Angeschuldigten erkennen könnten. Die Sorgfaltspflichten gebieten vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme eine Interessenkollision gewissenhaft prüfte und eine allfällige Mandatsniederlegung mit den betroffenen Mandanten besprach.